Kundenrechte
Unfallgeschädigte haben freie Sachverständigen-Wahl
Der Geschädigte darf einen Sachverständigen seiner Wahl und seines Vertrauens beauftragen, dessen Kosten der Gegner übernehmen muss, sofern es sich nicht lediglich um einen Bagatellschaden handelt, für den der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt genügt. Lehnen Sie deshalb das Angebot der Versicherung ab, die komplette Regulierung samt Gutachter zu übernehmen.
Schadensersatz
Die gegnerische Autoversicherung kommt für die Reparatur Ihres Wagens auf. Trifft den Geschädigten eine Teilschuld, wird gekürzt.
Aber auch etwaige medizinische Behandlungskosten und die Kosten für einen Mietwagen werden übernommen, wenn Sie Ihr eigenes Auto infolge des Unfalls nicht nutzen können.
Schmerzensgeld
Wenn Sie als Geschädigter Verletzungen und damit immaterielle Schäden davontragen, haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld nach dem Autounfall. Es dient als Ausgleich für erlittene Verletzungen oder Schocks und ist unabhängig von den Kosten für die Heilbehandlung, die ebenfalls von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen werden.
Rechtsanwaltskosten
Der Betroffene hat Anspruch auf einen Anwalt. Die Kosten werden von der gegnerischen KFZ-Haftpflicht übernommen.
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Fiktive Schadensberechnung
Es steht Ihnen frei, sich dafür zu entscheiden, Ihr Auto nicht oder nicht in vollem Umfang reparieren zu lassen. Dann wählen Sie die fiktive Schadensberechnung, bei der Sie auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder des Kostenvoranschlags aus der Werkstatt entschädigt werden. Die Versicherung des Unfallverursachers muss Ihnen dann neben den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten auch den Differenzbetrag zur vollständigen Schadenshöhe erstatten. Eine Umsatzsteuer wird hier allerdings nicht übernommen, weil sie zunächst nicht anfällt.
Mietwagenkosten
Wenn Sie Ihr Auto aufgrund des Schadens nicht mehr nutzen können, haben Sie während der Reparaturzeit Anspruch auf einen Mietwagen. Die Kosten werden dann von der Versicherung Ihres Unfallgegners getragen. Der gewählte Mietwagen darf keiner höheren Wagenklasse angehören als Ihr eigenes Auto, für das Sie Ersatz benötigen. Sonst werden die Kosten nicht übernommen.
Nutzungsausfall
Alternativ zum Mietwagen können Sie sich auch für eine Nutzungsausfallentschädigung entscheiden. Dabei bekommen Sie während des Reparaturzeitraums – beziehungsweise bei Totalschaden bis zur Beschaffung eines neuen Wagens – für jeden Tag eine Entschädigung ausbezahlt.
Die Nutzungsausfallentschädigung ist in der Regel auf 14 Tage begrenzt und wird nur in Ausnahmefällen länger gezahlt.